Rechtsprechung
   BGH, 17.10.1984 - IVb ARZ 45/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,15671
BGH, 17.10.1984 - IVb ARZ 45/84 (https://dejure.org/1984,15671)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1984 - IVb ARZ 45/84 (https://dejure.org/1984,15671)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1984 - IVb ARZ 45/84 (https://dejure.org/1984,15671)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,15671) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts - Rechtsfolgen bei "Verweisungen" zwischen verschiedenen Abteilungen desselben Gerichts - Einordnung eines Rechtsstreits als Familiensache

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 17.10.1984 - IVb ARZ 45/84
    Abgaben und "Verweisungen" zwischen verschiedenen Abteilungen desselben Gerichts sind nicht bindend; § 281 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (BGHZ 71, 264, 266 ff.).

    Sie ermöglichen, soweit der gerichtsinterne Streit nur durch eine Auslegung der gesetzlichen Zuständigkeitsregel des § 23 b Abs. 1 GVG gelöst werden kann, eine Entscheidung dieses negativen Kompetenzkonfliktes durch das übergeordnete Gericht in lediglich entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO (BGHZ 71, 264, 270 ff.).

    Die Bindung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO besteht nur für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, nicht dagegen auch für dessen Abteilungen, zu denen das Familiengericht und die allgemeine Prozeßabteilung gehören (§ 23 b Abs. 1 Satz 1 GVG; vgl. BGHZ 71, 264, 266 ff.; BGH Beschluß vom 5. März 1980 aaO).

  • BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 2/80

    Ansprüche aus der Aufhebung einer Erbbaurechtsgemeinschaft gegen den geschiedenen

    Auszug aus BGH, 17.10.1984 - IVb ARZ 45/84
    Der Richter hat deshalb nicht die Abteilung für Familiensachen des Amtsgerichts Essen für zuständig erachtet, sondern die Auffassung vertreten, die an sich nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1980 (IV ARZ 2/80 - FamRZ 1980, 557 - NJW 1980, 1282) anzunehmende Bindung an die Verweisung der Sache von dem Amtsgericht München an das Amtsgericht Essen könne nicht dazu führen, daß dessen allgemeine Prozeßabteilung, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig sei, über den Rechtsstreit zu entscheiden habe.

    Die Bindung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO besteht nur für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, nicht dagegen auch für dessen Abteilungen, zu denen das Familiengericht und die allgemeine Prozeßabteilung gehören (§ 23 b Abs. 1 Satz 1 GVG; vgl. BGHZ 71, 264, 266 ff.; BGH Beschluß vom 5. März 1980 aaO).

  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 17.10.1984 - IVb ARZ 45/84
    Indes kann die entgegenstehende Annahme des Amtsgerichts München und die auf ihr beruhende Verweisung wegen einer gewissen Nähe des Streitstoffs zu der Trennung und - beabsichtigten - Scheidung der Parteien noch nicht als jeder Rechtsgrundlage entbehrend und deshalb willkürlich beurteilt werden (vgl. BGHZ 71, 69, 72).
  • BGH, 27.02.1985 - IVb ARZ 3/85

    Erstreckung der Bindungswirkung eines amtsgerichtlichen Verweisungsbeschlusses

    Es liegen keine Gründe vor, die ausnahmsweise einer Bindung entgegenstehen (vgl. dazu BGHZ 71, 69, 72; Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1984 - IVb ARZ 45/84 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht